Institutionelles Schutzkonzept für die Verwaltungszentren im Bistum Aachen im Sinne des § 3 der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für das Bistum Aachen
Der KGV Krefeld-Kempen/Viersen ist Träger des Verwaltungszentrums der Regionen Krefeld und Kempen/Viersen. Dieses Schutzkonzept bezieht sich auf das Verwaltungszentrum Viersen und seine Mitarbeitenden.
Die Verwaltungszentren im Bistum Aachen sind für die unterstützenden, zentralen Leistungen im Verwaltungsbereich für die angeschlossenen Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände und die regionalen Kindergartenträger GmbHs tätig.
Aufgrund dieser Aufgaben sind die Mitarbeiter/innen der Verwaltungszentren Gesprächspartner der Kirche vor Ort und treten auch in verschiedenen Funktionen vor Ort auf. Dabei gehört die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung minderjähriger oder schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener nicht unmittelbar zum Aufgabengebiet aller Mitarbeitenden. Mittelbar können die Mitarbeitenden aber sehr wohl in Situationen oder Institutionen tätig sein, die mit diesem Personenkreis
in Kontakt sind.
Als Teil der Gesamtheit Kirche wollen wir unsere Aktivitäten so gestalten, dass missbräuchliches Verhalten wenn möglich im Vorfeld verhindert und wenn nötig beendet, aufgeklärt und geahndet wird.
Im Rahmen unserer Leistungen vertreten wir die Richtlinien und Werte des Bistums Aachen und möchten eine Kultur der Achtsamkeit in unserem Bistum mittragen. Die Verwaltungszentren richten daher ihre Arbeit so aus, dass sie die Kirche vor Ort in ihren Präventionsbemühungen unterstützen.
Das Verwaltungszentrum hat zusammen mit seiner Mitarbeitervertretung des Risiko analysiert. Bei der Risikoanalyse sind zwei Arten von Aktivitäten zu unterscheiden:
Als Mitarbeitende im Verwaltungsdienst haben die Mitarbeiter/innen keine unmittelbaren Aufgaben in der Betreuung oder Pflege von Minderjährigen oder schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen. Dies gilt auch für die ehrenamtlich in den großen Katholischen Kirchengemeindeverbänden tätigen
vorsitzenden Pfarrer sowie Verbandsausschussmitglieder.
Im Rahmen der von den Verwaltungszentren angebotenen Ausbildungen kann es zur Betreuung minderjähriger Auszubildender oder Praktikanten kommen. Auch über die Minderjährigkeit hinaus besteht bei Auszubildenden/Praktikanten und ihren Ausbildern aufgrund der hierarchischen Struktur und häufig aufgrund des Altersunterschieds ein gewisses Machtgefälle.
In den Verwaltungszentren gibt es verschiedene Hierarchiestufen (in der Regel Sachbearbeitende, Leitungen von Abteilungen oder Fachbereichen, Leitung, Vorsitzende). Im Rahmen dieser Hierarchien gibt es Weisungsrechte. Umfangreiche Weisungsrechte können Abhängigkeiten nach sich ziehen.
Im Rahmen flexibler, familienfreundlicher Regelungen der Arbeitsbedingungen kann es dazu kommen, dass Mitarbeiter/-innen von ihren minderjährigen Kindern begleitet werden. Hier ist in der Regeln von einer engen Anbindung an die anwesenden Eltern auszugehen.
Gibt es Situationen mit einer 1:1-Betreuung?
Im Rahmen der Ausbildung kann es zu 1:1 Situationen in Büros kommen. Das Gleiche gilt für (Dienst-)gespräche mit Personen mit unterschiedlichen Hierarchiestufen.
Wie einsehbar, transparent wird in der Einrichtung gearbeitet?
Die Büros in den Einrichtungen werden während der Arbeitszeit bei 1:1 Situationen nicht abgeschlossen. In der Regel werden Büros von verschiedenen Mitarbeitenden genutzt und dürfen betreten werden.
Die Sanitäranlagen sind nach Geschlechtern getrennt.
Die Mitarbeitenden im Außendienst können im Rahmen ihrer Aufgaben in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Ortstermine haben. Darüber hinaus kann es zu Terminen in Privatwohnungen kommen.
Im Rahmen dieser Aufgaben könnten die Mitarbeitenden entweder selbst auf Schutzbefohlene treffen und einwirken oder sie könnten Hinweise auf sexuelle Gewalt oder Grenzverletzungen im Sinne der Präventionsordnung aufnehmen.
Der Begriff sexualisierte Gewalt umfasst neben strafbaren, sexualbezogenen Handlungen auch sonstige sexuelle Übergriffe sowie Grenzverletzungen. Sie betreffen alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug, die gegenüber Einwilligungsunfähigen oder mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen den ausdrücklichen Willen der schutz- oder hilfebedürftigen Personen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung
und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt.
Strafbare sexualbezogene Handlungen sind Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten des StGB.
Strafbare sexualbezogene Handlungen nach kirchlichem Recht sind solche nach can. 1395 § 2 des Codex Iuris Canonici (CIC) in Verbindung mit Art. 6 § 1 des Motu Proprio Sacramentorum Sanctitatis Tutela (SST), nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach can. 1378 § 1 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 1 SST, soweit sie an Minderjährigen oder Personen
begangen werden, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist (Art. 6 § 1 n. 1 SST).
Sonstige sexuelle Übergriffe sind nicht lediglich zufällige, sondern beabsichtigte Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen unangemessen und grenzüberschreitend sind.
Grenzverletzungen sind einmalige oder gelegentliche Handlungen, die im pastoralen, erzieherischen, betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen unangemessen sind.
Gibt es Situationen mit einer 1:1-Betreuung?
Im Rahmen von Tätigkeiten in den Kinder- und Jugendeinrichtungen können Situationen mit Kindern ohne die Anwesenheit weiterer (pädagogischer) Mitarbeiter/innen kommen.
Gibt es ein Schutzkonzept?
Ein über dieses Schutzkonzept und die Präventionsordnung hinausgehendes Konzept wird für die Verwaltungszentren nicht als nötig erachtet.
Gibt es Präventionsansätze, die in der täglichen Arbeit verankert sind?
Ausschließlich die in diesem Konzept unter Maßnahmen aufgeführten Ansätze.
Regelwerk für den Umgang mit Schutzbefohlenen
Durch die Leitungskräfte wird ein offener, respektvoller Umgang mit und zwischen Mitarbeitenden vorgelebt und eingefordert.
Die Verhaltensmaßgaben seitens der Leitung müssen verdeutlichen, dass Verstöße gegen die Präventionsordnung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen und bei strafbaren Handlungen auch eine entsprechende strafrechtliche Verfolgung eingeleitet wird.
Die Mitarbeitenden im Außendienst werden angewiesen nicht ohne (vorherige) Anmeldung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe tätig zu werden.
Personalauswahl und -entwicklung
Die katholischen Kirchengemeindeverbände thematisieren ihre klare Haltung zur Prävention sexualisierter Gewalt bereits in den Vorstellungsgesprächen.
Einstellungsvoraussetzung ist neben den fachlichen Voraussetzungen für die jeweilige Stelle die Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses.
Bei der Ausschreibung von Stellen, die in der Regel mit Außendienst in den Gemeinden/oder bei der Kita-GmbH verbunden sind, ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Dasselbe gilt für Personen, zu deren Aufgabenkreis die Ausbildung gehört. Bereits beschäftigte Mitarbeitende mit solchen Aufgabenbereichen werden aufgefordert, ein solches erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, sofern es noch nicht vorliegt. Das Vorlegen wird gemäß dem Geschäftsprozess im Bistum Aachen dokumentiert und im Personalverwaltungsprogramm des Verwaltungszentrum hinterlegt.
Werden im Verwaltungszentrum minderjährige Personen oder Personen, die unter die Definition als Schutzbefohlene im Sinne de s § 2 Abs. 6 PrävO fallen, tätig, werden diese durch die Leitung auf Ihre Rechte hingewiesen.
Unterstützung der kirchengemeindlichen Dienstgeber
Die Fachbereiche Personal der Verwaltungszentren verwalten die ihnen vorgelegten Führungszeugnisse der kirchengemeindlichen Arbeitgeber. Die Dienstgeber werden regelmäßig durch die Aufsichtsbehörde aufgefordert, die noch ausstehenden erweiterten Führungszeugnisse anzufordern bzw. nach fünf Jahren ein neues erweitertes Führungszeugnis anzufordern.
Schulung
Die Mitarbeitenden im Außendienst sowie die näher mit der Ausbildung betrauten Mitarbeiter/innen nehmen mindestens einmalig an der Basis-Schulung zur Präventionsordnung teil. Die Schulung ist für alle Mitarbeitenden, die unregelmäßig Kontakt zu Schutzbefohlenen haben, alle 5 Jahre aufzufrischen.
Leitende Angestellte nehmen ebenfalls alle 5 Jahre an einer Basis-Schulung zur Präventionsordnung bzw. der entsprechenden Auffrischung teil.
Nach der Schulung ist eine Selbstauskunftserklärung im Sinne der Präventionsordnung zu erteilen.
Verhaltenskodex:
Die Leitung des Verwaltungszentrums entwickelt zusammen mit der Mitarbeitervertretung einen Verhaltenskodex und veröffentlicht diesen auf der Internetseite des Verwaltungszentrums.
Dieser ist für alle Mitarbeitenden verpflichtend und von diesen gegenzuzeichnen.
Die Verhaltenskodizes der besuchten Einrichtungen sind zu respektieren und zu beachten.
Achtsamkeit und Meldepflichten:
Alle Mitarbeitenden werden auf ihre Verpflichtung zur Meldung von Vorkommnissen, die auf sexuellen Missbrauch oder Grenzverletzungen hindeuten im Rahmen von § 8b der KAVO hingewiesen.
Die Mitarbeitenden sind sensibilisiert, dass auch Hinweise bei Besuchen vor Ort unbedingt ernstgenommen werden müssen und der Leitung gemeldet werden sollen.
Auch Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung jenseits der sexuellen Verletzungen ist nachzugehen. Je nach Schwere der Hinweise entscheidet die Leitung des Verwaltungszentrums ggfs. unter Einbeziehung der Missbrauchsbeauftragten des Bistums über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer entsprechender Stellen.
Präventionsfachkraft:
Die Mitarbeitenden wenden sich an die örtliche Präventionsfachkraft in den betreuten kirchlichen Institutionen, sobald sich Beratungs- oder Meldebedarf ergibt.
Beratungs- und Beschwerdewege:
Die Leitungen der Verwaltungszentren sowie die Vorsitzenden der Katholischen Kirchengemeindeverbände sind verpflichtet jeder Meldung auf einen potentiellen Missbrauch oder Grenzverletzungen nachzugehen.
Für solche Meldungen dürfen hierarchische Ebenen übersprungen werden.
Die Mitarbeitenden haben darüber hinaus die Möglichkeit eigene Beschwerden oder Verdachtsmomente direkt bei den Erstanlaufstellen sowie beim Missbrauchsbeauftragten einzureichen. Die Kontaktdaten finden sie unter www.praevention-bistum-aachen.de . Sie werden am Schwarzen Brett ausgehängt.
Die Erstanlaufstelle für Vermutungssituationen im Bereich sexueller Gewalt ist in jedem Fall einzubeziehen. Bei Hinweisen auf strafbare Handlungen sind staatliche Ermittlungsstellen frühzeitig einzubeziehen. Eine Ausnahme von der Einbeziehung staatlicher Ermittlungsstellen kann es nur auf ausdrücklichen Wunsch der/des Geschädigten und unter Absprache mit dem/der Missbrauchsbeauftragten des Bistums geben.
Beschwerdesystem für Schutzbefohlene
Den Auszubildenden ist seitens der Leitung des Verwaltungszentrums mitzuteilen, dass sie jederzeit das Recht zur Beschwerde bei der Leitung oder beim Vorsitzenden haben. Sie sind darüber aufzuklären, dass über die Informationsseite des Bistums Aachen außerdem verschiedene unabhängige Beratungsangebote in Anspruch genommen werden können.
Bei der begründeten Vermutung gegen bzw. bei direkter Anschuldigung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin des Verwaltungszentrums ist umgehend die/der Missbrauchsbeauftragte des Bistums Aachen zu informieren.
Die Mitarbeitenden werden informiert, dass Verstöße gegen diese Grundsätze arbeitsrechtliche Folgen haben können und strafrechtlich relevante Handlungen zur Anzeige gebracht werden.
Veröffentlichung und Inkraftsetzung:
Dieses institutionelle Schutzkonzept wird auf der Internetseite des Verwaltungszentrums veröffentlicht und somit allen Mitarbeitenden, Kunden und Ansprechpartnern zugänglich gemacht. Das Schutzkonzept wird durch den Verbandsausschuss zum 18.08.2023 in Kraft gesetzt. Die nächste Überprüfung des Schutzkonzeptes erfolgt turnusgemäß im Jahr 2028.
Viersen, 17.08.2023